Der Verein führt
den Namen |
"Verein
der Freunde des Regensburger Musikpodiums".
Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.". Der
Verein
hat seinen Sitz in Regensburg, Spessartstraße 30 und soll in
Regensburg in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.
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Der
Zweck und die Gemeinnützigkeit des Vereins |
ist
die Förderung der musikalischen Entwicklung
der Kinder, des Kinderballetts und des Kinderorchesters des
Regensburger Musikpodiums. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch folgende Maßnahmen: |
- Beratung
der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter von musikalisch zu
fördernden Kindern,
- Praktische
Unterstützung des Musiklebens für Kinder
- Materialkauf
- Kompositions-Aufträge
- Informationsmaterial
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke,
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
die
Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein
Mitglied des Vereins durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd
sind begünstigt werden. Auch
unverhältnismäßig
hohe Vergütungen sind unstatthaft. Alle
Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich
tätig. Jeder Beschluß über die
Änderung der
Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem
zuständigen Finanzamt vorzulegen. |
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Erwerb der Mitgliedschaft |
Mitglied
des Vereins kann jede Einzel-Person, können Firmen,
Vereine oder Körperschaften werden. Der Antrag soll den Namen
und
die Anschrift des Antragsstellers enthalten. |
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Beendigung
der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft endet
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- mit
dem Tod des Mitglieds
- durch
freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der
Mitgliederliste
- durch Ausschluß aus dem
Verein
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Der freiwillige Austritt
erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er
ist nur
zum Schluß eines Schuljahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei
Monaten zulässig. Ein Mitglied
kann durch
Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate
verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein
Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen
gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des
Vorstands
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung
ist
dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu
geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu
rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme de Betroffenen ist in
der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über
den
Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied
mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den
Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem
Mitglied das
Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung
muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist
die
Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei
Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die
Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der
Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht
das
Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den
Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder
versäumt
es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß
die
Mitgliedschaft als beendet gilt. |
Mitgliedsbeiträge
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Von
den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die
Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden
von der
Mitgliederversammlung bestimmt. |
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Organe des Vereins
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Die
Organe des Vereins sind |
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung
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Der Vorstand |
Der
Vorstand des Vereins besteht aus |
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem
Schatzmeister
- dem Schriftführer
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Dem
Vorstand obliegt die Geschäftsführung
des Vereins. Vorstand im Sinne des BGB ist der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende vertreten gerichtlich und außergerichtlich allein.
Zu Rechtsgeschäften von über DM
500 bzw. 250 € ist die Zustimmung des Beirats erforderlich.
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Zuständigkeit
des Vorstands |
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben: |
- Vorbereitung der
Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
- Einberufung
der Mitgliederversammlung
- Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung
eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.
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Der
Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die
Meinung des Beirats einzuholen. |
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Amtsdauer des Vorstands |
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet,
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im
Amt.
Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar
sind
nur Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode
aus,
so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die
restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen. |
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Beschlußfassung des
Vorstands |
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im
Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich,
fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem
Fall
ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer
Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder,
darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
anwesend sind.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des
Leiters der Vorstandsitzung. Die Vorstandsitzung leitet der
Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein
Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege
gefaßt
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu
beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist
unzulässig. |
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Der Beirat |
Der
Beirat besteht aus sechs Mitgliedern.
Er wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet,
von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis
zur
Neuwahl des Beirats im Amt.
Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen, und zwar: |
- ein
Vertreter der mitwirkenden Berufsmusiker
- zwei
Elternvertreter der Kindermusiker
- ein Vertreter
der Berufstänzerinnen
- zwei
Elternvertreter der Ballettkinder
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Vorstandsmitglieder
können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen
Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich durch
Sprechstunden oder in sonst geeigneter Weise über die Anliegen
der
Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge
für die
Geschäftsführung. Zu den
Sitzungen des Beirats haben alle
Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein
Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats
zu verständigen.
Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet.
Ist auch dieser verhindert, bestimmen die erschienenen
Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.
Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlußfassung. Bei
der
Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt die
Interessengruppe für die restliche Amtsdauer des
ausgeschiedenen
Mitglieder ein Ersatzmitglied. |
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Die
Mitgliederversammlung |
In der Mitgliederversammlung hat
jedes Mitglied eine
Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied
schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist
für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein
Mitglied
darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich
für folgende Angelegenheiten zuständig: |
- Genehmigung
des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das
nächste Geschäftsjahr
- Entgegennahme
des Jahresberichts des Vorstands
- Entlastung des
Vorstands
- Festsetzung der Höhe und der
Fälligkeit des Jahresbeitrages
- Wahl und
Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats
- Beschlußfassung
über Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins
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In
Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des
Vorstands
fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand
beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten
seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen. |
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Die
Einberufung der Mitgliederversammlung |
Mindestens einmal
im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand
fest. |
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Die
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung |
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß
übertragen
werden.
Der Protokollfürer wird vom Versammlungsleiter
bestimmt. Zum
Protokollführer kann auch ein Nicht-
Mitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt
werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder das beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die
Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder
anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verplichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse
im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes. Zur
Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei
Vierteln
der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des
Vereins
eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit
Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche
Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder
kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand
erklärt werden. Für Wahlen gilt
folgendes:
hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,
welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: |
- Ort
und Zeit der Versammlung
- die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführer
- die
Zahl der erschienenen Mitglieder (Anwesenheitsliste)
- die
Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse
- die Art der Abstimmung
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Bei
Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut
angegeben werden. |
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Nachträgliche
Anträge zur Tagesordnung |
Jedes Mitglied kann bis
spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen,
daß
bestimmte weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu
ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die erst in
der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der angegebenen gültigen Stimmen erforderlich. |
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Rechnungsprüfung |
Die
Rechnungsprüfung wird von zwei Rechnungsprüfern
vorgenommen. Sie werden von der Mitglieder-
versammlung gewählt. Ihnen obliegt die Prüfung der
Buchführung. Sie stellen den Antrag auf die Entlastung der
Vorstandschaft. |
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Außerordentliche
Mitgliederversammlung |
Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese
muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder, wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand
verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.
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Auflösung
des Vereins und Anfallberechtigung |
Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmen-
mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall,
daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das
Orchester des
Stadttheaters Regensburg, zwecks Verwendung für die weitere
Arbeit
mit Kindern. |
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Einhaltung der
Vereinssatzung |
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinssatzung einzuhalten und die
Beschlüsse zu beachten. |
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